Unter dem Motto "Sanieren statt ruinieren" soll die Chance auf den Erhalt eines insolventen Unternehmens erhöht werden. Das bisherige Ausgleichsverfahren wird im Wesentlichen durch das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ersetzt. Wie bisher im Ausgleich steht der Unternehmer in diesem Verfahren unter der Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Die Voraussetzung dafür ist, dass als Quote mindestens 30 Prozent (bislang 40 Prozent) angeboten werden und das Verfahren sorgfältig vorbereitet wird.
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Die einmal eingeräumte Eigenverwaltung kann dem Unternehmer allerdings entzogen werden, wenn der Sanierungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wird oder wenn aus der Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind!
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Dem bisherigen Zwangsausgleich entspricht im Wesentlichen das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit dem Ziel einer Sanierung des Unternehmens.
Eine einheitliche Verfahrensstruktur soll zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Insolvenzverfahren führen, damit sich der Unternehmer möglichst rasch seiner unternehmerischen Tätigkeit zuwenden kann.
Das bisherige Konkursverfahren bleibt bestehen. Scheitert ein Sanierungsverfahren, wird automatisch in ein Konkursverfahren gewechselt. Dadurch fallen Verzögerungen durch Anschlusskonkurse weg.
4.000 Euro vorschießen
Die Zahl der Konkursabweisungen mangels Masse ist seit Jahren annähernd so hoch wie die Zahl der eröffneten Insolvenzen. Künftig wird von einer Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens die Rede sein. Diese führt dazu, dass keine Prüfung auf strafbare Handlungen erfolgt. Kapitalgesellschaften sind in diesen Fällen aus dem Firmenbuch zu löschen.
Um Nichteröffnungen zurückzudrängen, wird der Mehrheitsgesellschafter neben den Geschäftsführern zu einem Kostenvorschuss von 4.000 Euro verpflichtet.
Eine derartige Nichteröffnung führt zum Entzug der Gewerbeberechtigung!
Weitere Eckpunkte des neuen Insolvenzrechts sind: